Schweigepflicht in der Logopädie: Was muss ich beachten?
Klar, wir sind dazu verpflichtet, über unsere Patient*innen und deren Behandlung zu schweigen. Aber was genau bedeutet das?
➡️ Gilt das auch gegenüber Angehörigen?
➡️ Wie ist es bei Jugendlichen?
➡️ Und wie sieht es mit Fallbesprechungen und interdisziplinärem Austausch aus?
Unsere Schweigepflicht in der Sprachtherapie und Logopädie
Wir sind verpflichtet:
- alle personenbezogenen Daten, persönliche Lebensumstände und Behandlungsergebnisse streng geheim zu halten
- die Schweigepflicht auch gegenüber Angehörigen und anderen Bezugspersonen einzuhalten
- auch über den Tod der Patient*innen hinaus die Schweigepflicht zu wahren
- auch bei einwilligungsfähigen Jugendlichen (ab ca. 14 Jahren), die in der Lage sind, die Tragweite der Behandlung zu begreifen, die Schweigepflicht gegenüber den Eltern zu wahren
Ausnahmen von der Schweigepflicht
- gegenüber der überweisenden Ärzt*in besteht keine Schweigepflicht bezüglich Befunden und Behandlungsverläufen, da ansonsten die medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden kann
- anonymisierte Fallbesprechungen sind erlaubt, solange keine Rückschlüsse auf die Identität der Patient*innen möglich sind (z. B. im Rahmen von Supervisionen, Fortbildungen, kollegialem Austausch)
- Eltern/Erziehungsberechtigte haben ein Auskunftsrecht, vorausgesetzt ihre Kinder sind nicht einwilligungsfähig und minderjährig, ab 14 Jahren besteht in vielen Fällen Einwilligungsfähigkeit
- gegenüber gesetzlichen Vertretungen oder Personen mit Vorsorgevollmacht gilt die Schweigepflicht nicht
- es liegt eine ausdrückliche Schweigepflichtsentbindung vor
- bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung/Misshandlung oder wenn akute Gefahr für Patient*innen oder Dritte besteht
Weitere Rechte und Pflichten
Hier kannst du mehr dazu erfahren, welche Rechte und Pflichten du als Sprachtherapeut*in hast.
Anmerkung: Wir haben die bereitgestellten Informationen sorgfältig recherchiert. Sie beziehen sich auf die Tätigkeit als Sprachtherapeut*in oder Logopäd*in in Deutschland. Dennoch können wir nicht gewährleisten, dass diese vollständig und richtig sind. Bitte informiere dich im Zweifelsfall selbst. Unsere Quellen: BGH-Urteil zur Einwillligungsfähigkeit, §203 StGB
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